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Die
Richtlinien für die Förderung der Vereine und Institutionen
in Oberursel (Taunus)
Förderung
von Kultur
Förderung des Sports
gemeinsame Förderungsrichtlinien
Mitgliederbeiträge
1. Präambel
1.1 Der Magistrat der Stadt Oberursel (Taunus) wird gemäß Beschluss
der Stadtverordnetenversammlung vom 25.05.2000 städtische Aufgaben
des Kultur- und Sportbetriebes an den Kultur- und Sportförderverein
Oberursel e.V. (KSfO) übertragen. Der KSfO fördert gem. §
2 seiner Satzung Kunst, Kultur und Sport durch eigene Veranstaltungen
und durch Unterstützung der kulturellen und sportlichen Aktivitäten
der Vereine und Institutionen mit Sitz in der Stadt Oberursel (Taunus),
soweit diese in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe
eingetragen und als förderungsfähig durch das zuständige
Finanzamt anerkannt und die geförderten Aktivitäten ebenfalls
gemeinnützig im Sinne des § 51ff. der Abgabenordnung sind.
1.2 Im Bewusstsein, dass diese Vereine und Institutionen eine wichtige
Aufgabe der Daseinsvorsorge in der Gesellschaft erfüllen, stellt
die Stadtverordnetenversammlung jährliche Fördermittel bereit,
die unmittelbar oder vom KSfO nach Maßgabe dieser Richtlinien den
Vereinen und Institutionen für deren Aktivitäten zur Verfügung
gestellt werden. Nicht förderungsfähig sind Vereine und Institutionen,
die ihre Aktivitäten überwiegend beruflich oder geschäftlich
ausüben.
2. Arten der Förderung
2.1 Diese Richtlinien unterscheiden zwischen: Regelzuschüssen, Disponiblen
Zuschüssen, Investitionszuschüssen
2.2 Regelzuschüsse erhalten alle Vereine und Institutionen unbeschadet
der vom zuständigen Finanzamt anerkannten Förderungsfähigkeit
unmittelbar durch den Magistrat der Stadt Oberursel (Taunus). Disponible
Zuschüsse werden dem KSfO durch den Magistrat der Stadt Oberursel
(Taunus) zugewendet. Investitionszuschüsse werden unmittelbar von
dem Magistrat der Stadt Oberursel (Taunus) bewilligt.
2.3 Für die Förderung gelten folgende Grundsätze:
A Verwendung der Regelzuschüsse
Die Förderung der Vereine und Institutionen erfolgt unmittelbar durch:
A.1 Basisförderung
A.2 Zusätzliche Jugendförderung der Vereine, deren Anzahl jugendlicher
Mitglieder mindestens ein Viertel des Gesamtmitgliederbestandes beträgt.
Als Jugendliche gelten Mitglieder bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr.
Grundlage sind die Bestandserhebungen der Dachorganisation der Vereine
bzw. eigene statistische Erfassungen des KSfO oder der Stadt Oberursel
(Taunus).
B
Verwendung der disponiblen Zuschüsse:
B.1 Durchführung eigener kultureller und sportlicher Aktivitäten
durch den KSfO.
B.2 Durchführung kultureller und sportlicher Aktivitäten, die
der KSfO gemeinsam mit anderen Vereinen und Institutionen durchführt.
B.3 Unterstützung kultureller und sportlicher Aktivitäten Dritter.
C
Über die Gewährung von Investitionszuschüssen wird im Einzelfall
entschieden.
D
Alle Zuschüsse werden kalenderjährlich bewilligt.
E
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.
3.
Förderberechtigung
Förderberechtigt sind Vereine und Institutionen, die
3.1 nach ihrer Satzung und ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit
kulturelle und/oder sportliche Aktivitäten wahrnehmen, oder die Brauchtumspflege
betreiben;
3.2 ihren satzungsgemäß verankerten Sitz in Oberursel (Taunus)
haben;
3.3 den Amateurstatus erfüllen.
Nicht förderungsberechtigt sind:
3.4 Betriebszugehörige Vereinigungen.
3.5 Vereinigungen, deren Zweck und Ziel ausschließlich gewerblicher
Natur ist.
4.
Förderzwecke
4.1 Beschäftigung von Übungsleitern (Regelzuschüsse)
4.2 Anschaffung von Geräten und Material (Regelzuschüsse)
4.3 Jubiläen (Regelzuschüsse)
4.4 Unterhaltung vereinseigener Gebäude und Anlagen (Regelzuschüsse)
4.5 Anmietung von Räumen und Anlagen (Regelzuschüsse)
4.6 Förderung der Jugendarbeit (Regelzuschüsse)
4.7. Bereitstellung von Ehrenpreisen (Regelzuschüsse)
4.8. Teilnahme an überregionalen und internationalen Veranstaltungen
(Ausstellungen, Konzerte, Wettkämpfe, Turniere) (Disponible Zuschüsse)
4.9. Durchführung besonderer überregionaler und internationaler
Veranstaltungen (Ausstellungen, Konzerte, Wettkämpfe, Turniere) (Disponible
Zuschüsse)
4.10. Bau von vereinseigenen Gebäuden und Anlagen (Investitionszuschüsse)
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5.
Förderung kultureller Vereine und Institutionen
5.1 Beschäftigung von Übungsleitern
Für die Beschäftigung von Übungsleitern der Musik ausübenden
Vereine werden Zuschüsse in Höhe von 10% des jeweiligen Honorars
gewährt, höchstens jedoch 255,65 € jährlich. Voraussetzung
hierfür ist ein Studium bzw. eine Ausbildung mit abgelegter Prüfung
an einer staatlich anerkannten Musikschule. Für Übungsleiter,
die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, aber seit mehr als zwei
Jahren in einem Verein tätig sind, wird der Zuschuss bis zur Beendigung
ihrer dortigen Tätigkeit gewährt. Ist ein Übungsleiter
speziell für eine eigenständige Jugendgruppe eingesetzt, erhöht
sich der Zuschuss auf 20 % des Honorars, höchstens jedoch 511,29
€ jährlich.
5.2 Anschaffung von Geräten und Material
Für die Anschaffung von Musikinstrumenten und Notenmaterial wird
ein Zuschuss bis zur Höhe von 10% des Anschaffungswertes gewährt,
wenn nachgewiesen wird, dass diese Anschaffungen der aktiven Vereinsarbeit
dienen und für die musikalische Betätigung des Vereins bzw.
der Institution notwendig sind. Der Verein hat die angeschafften Geräte
und Materialien zu registrieren und als Vereinseigentum nachzuweisen.
5.3 Förderung der Jugendarbeit
Vereine, die an Hand ihrer Beitragserfassung mehr als 10 jugendliche Mitglieder
nachweisen, erhalten für jedes jugendliche Mitglied einen Zuschuss
von 2,56 € jährlich.
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6.
Förderung von Sportvereinen
6.1 Beschäftigung von Übungsleitern
In Anlehnung an die "Richtlinien des Landes Hessen über die Gewährung
von Beihilfen zur Ausbildung und Beschäftigung von Übungsleitern
im Sport" in der jeweils gültigen Fassung, erhalten die Vereine für
Übungsleiter, die im Besitz einer gültigen Lizenz sind, 10%
der beihilfefähigen Kosten als Zuschuss.
6.2 Anschaffung von Sportgeräten
Für die Anschaffung von langlebigen Sportgeräten wird ein Zuschuss
bis zur Höhe von 10% des Anschaffungswertes gewährt. Nachzuweisen
ist, dass diese Geräte vorzugsweise für die sportliche Betätigung
erforderlich sind. Der Verein hat die Geräte zu registrieren und
als Vereinseigentum nachzuweisen.
6.3 Förderung der Jugendarbeit
Vereine mit mehr als 10 jugendlichen Mitgliedern erhalten für jedes
jugendliche Mitglied, das sie nachweislich der jährlichen Bestandserhebungen
dem Landessportbund gemeldet haben, einen Zuschuss von 2,56 € jährlich.
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7.
Gemeinsame Richtlinien (Kultur und Sport)
7.1 Jubiläen
Bei Jubiläen örtlicher Vereine aus Anlass des 25-, 50-, 100-,
125-oder 150jährigen Bestehens wird für jedes Jahr des Bestehens
eine Zuwendung in Höhe von 5,11 € gewährt. Über eine
Zuwendung für Vereine, die ein mehr als 150jähriges Bestehen
feiern, wird im Einzelfall entschieden.
7.2 Unterhaltung vereinseigener Gebäude
Vereine, die über eigene Gebäude bzw. Übungsräume
verfügen, erhalten Zuschüsse für deren Unterhaltung und
Betriebskosten. Voraussetzung ist, dass die Räumlichkeiten nach Größe
und Beschaffenheit für die Vereinsaktivitäten geeignet sind.
Darüber hinaus muss gewährleistet sein, dass die Gebäude
bzw. Räume mindestens sechs Monate im Kalenderjahr für die Vereinsaktivitäten
nutzbar sind. Ausgeschlossen von dieser Bezuschussung sind Räumlichkeiten,
für die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden,
sofern die eigene Nutzungskapazität dadurch zu mindestens 50% eingeschränkt
wird. Räume, die einem Wirtschaftsbetrieb zuzuordnen sind oder die
für berufliche bzw. geschäftliche Zwecke genutzt werden, sind
ebenfalls von der Bezuschussung ausgenommen. Folgende Zuschüsse werden
gewährt:
a) Turnhallen, Gymnastikräume, Sporthallen oder vergleichbare Einrichtungen
je qm Fläche 2,56 €
b) Vereinshäuser, Versammlungsräume je qm Fläche 1,79 €
Für Vereine, welche die Voraussetzungen der Ziffer 2.3 A.2 dieser
Richtlinien erfüllen, betragen die Zuschüsse:
zu a) je qm Fläche 5,11 €
zu b) je qm Fläche 2,56 €
7.3 Unterhaltung vereinseigener Anlagen
Es werden folgende Pauschalzuschüsse gewährt:
a) Großspielfeld (Hauptfeld) 1.022,56 €
b) Großspielfeld (Nebenfeld) 511,29 €
c) Kleinspielfeld 204,52 €
d) 100 m Laufbahn 153,39 €
e) 400 m Laufbahn 306,78 €
f) Tennisplatz 51,13 €
g) Reitplatz/Reithalle 255,65 €
h) Schießsportanlage 204,52 €
i) Außenanlagen, die für die Durchführung des Vereinszweckes
erforderlich sind (Zuchtanlagen, Hundesportplätze pp. jedoch keine
Parkplätze bzw. Parkanlagen) bis 2.000 qm Gesamtfläche 255,65
€
j) dgl. mehr als 2.000 qm Gesamtfläche 383,47 €
Für Vereine, welche die Voraussetzungen der Ziffer 2.3 A.2 erfüllen,
verdoppeln sich die unter a) bis j) aufgeführten Beträge.
7.4 Anmietung von Räumen
Vereine und Institutionen, die nach diesen Richtlinien förderungswürdig
sind, erhalten für die Anmietung von Räumen in der Stadthalle
Oberursel (Taunus) einen Zuschuss von 50% der tatsächlich entstandenen
Mietkosten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, jedoch ohne eventuell
angefallener Nebenkosten.
7.5 Anmietung von Anlagen und sonstigen Räumen
Vereine, die in Ausübung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben
auf die Anmietung anderer Anlagen bzw. Räume angewiesen sind, erhalten
hierfür Mietzuschüsse, die den unter Ziffer 7.3 aufgeführten
Sätzen anzugleichen sind.
7.6. Bereitstellung von Ehrenpreisen
Für die Durchführung von Veranstaltungen (Turniere, Wettstreite,
Zuchtschauen pp.) können auf Antrag Ehrenpreise zur Verfügung
gestellt werden.
7.7. Teilnahme an überregionalen und internationalen Veranstaltungen
Für die Teilnahme von Vereinen bzw. Einzelmitgliedern an überregionalen
und internationalen Veranstaltungen (Ausstellungen, Konzerte, Wettkämpfe,
Turniere) können Zuschüsse auf Antrag gewährt werden. Hierüber
wird im Einzelfall entschieden. Jugendliche Teilnehmer werden bevorzugt
gefördert.
7.8. Durchführung besonderer überregionaler und internationaler
Veranstaltungen
Für die Durchführung besonderer überregionaler und internationaler
Veranstaltungen (Ausstellungen, Konzerte, Wettkämpfe, Turniere) können
Zuschüsse auf Antrag gewährt werden. Hierüber wird im Einzelfall
entschieden. Veranstaltungen im Jugendbereich werden bevorzugt gefördert.
7.9. Bau von vereinseigenen Gebäuden und Anlagen Investitionszuschüsse
werden vorbehaltlich einer Mittelbereitstellung im Haushaltsplan der Stadt
Oberursel (Taunus) durch den Magistrat gewährt. Die vorstehenden
Richtlinien wurden vom Magistrat der Stadt Oberursel(Taunus) in seiner
Sitzung am 16. Oktober 2000 beschlossen. Der Gesamtvorstand des Kultur-
und Sportfördervereins Oberursel e. V. hat diesen Richtlinien in
seinen Sitzungen am 29. August 2000 und 25. Oktober 2000 zugestimmt. Die
Richtlinien sind mit Wirkung vom 16. Oktober 2000 in Kraft getreten.
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Mitgliederbeiträge
Die
Mitgliederversammlung hat in ihrer Sitzung am 24.01.1996 die Höhe
der Mitgliederbeiträge beschlossen und am 25.10.2000 ergänzt,
die sich wie folgt gliedern:
a)
Natürliche Personen 15 € /Jahr
b) Familienbeitrag (Eltern und ihre Kinder) 20 € /Jahr
c)
Juristische Personen, nach Selbsteinschätzung, jedoch mindestens 100
€ /Jahr
d)
Vereine 50 € /Jahr
nach
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